Europaeische Fluggastrechte Fluggaeste haben nach der FluggastVO Nr. 261/2004 vielfaeltige Ansprueche und Rechte im Falle der Flugverspaetung, Flugstreichung oder Flugverlegung. Der Europaeische Gerichtshof hat in der Entscheidung gegen die Ryanair (Rs. C-11/11) unterstrichen, dass Fluggaeste, die mit einer Ankunftsverspaetung von 3 Stunden oder mehr am Zielort eintreffen, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Flugverspaetung ueber 250, 400 bzw. 600 Euro pro Person geltend machen koennen. Fluggaeste, deren Flug storniert, annulliert oder verlegt worden ist, koennen wegen der Flugstornierung oder Flugverlegung dieselben Ansprueche auf Ausgleichszahlung geltend machen. Die Passagierrechte.ORG bietet Fluggaesten ein Anwaltsverzeichnis, in dem Rechtsanwaelte fuer Reiserecht und Anwaelte fuer Flugrecht zu finden sind, die sich auf die Anspruchsdurchsetzung und Rechtsberatung im europaeischen Flugrecht spezialisiert haben. Zudem finden sich zahlreiche Informationen zum Gepaeckschadensrecht. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (Aktenzeichen BGH X ZR 165/03) geurteilt, dass Fluggesellschaften die Ansprueche von Fluggaesten auf Schadensersatz bei Gepaeckverspaetung und Gepaeckverlust nicht einschraenken duerfen. Fluggesellschaften sind damit nach dem Monrealer Uebereinkommen verpflichtet, alle Schaeden und Aufwendungen von Reisenden auszugleichen.
|